Ein exzellenter Ratgeber mit allem, was man heute zu Tattoos und Tattooentfernung wissen muss, und am besten noch bevor man sich eine Tätowierung stechen lässt!
Barber DTS hat unter seinen Kunden in Deutschland eine Online-Umfrage zu aktuellen Tattoo-Trends 2022 durchgeführt.
Seit fast 3 Monaten ist die bisher erfolgreichste EU-Petition zum Erhalt der Pigmente Blue 15 & Green 7 ist geschlossen. Seit mittlerweile über 10 Monaten kämpfen europaweit Tätowierer und Tätowiererinnen mit der Situation um die strengste Chemikalien-Gesetzgebung der Welt und ihren Vorgaben. Der Tattoo-REACH.
Microneedle Patch Tattoos können die Sicherheit und Anwendung von medizinischen Tätowierungen für eine verbesserte Referenz-Markierung, Speicherung medizinischer Informationen, physiologischer Überwachung und kosmetischer Ergebnisse erhöhen.
Ein Beitrag der S.N.A.T. (FRA) über die Auswirkungen der europäischen Beschränkungen auf dem Markt der Tätowierfarben (Tattoo-REACH)
Im August 2022 trafen sich tausende Chemie-Experten zur Herbst-Tagung der American Chemical Society auch um über Tätowierfarben zu sprechen!
Mit einer automatisch vom Petitions-Portal erstellten Nachricht an alle Zeichner der EU-Petition „Für den Erhalt der beiden Pigmente Blue 15 & Green 7 in der Europäischen Tätowiermittel Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (1072/2020), wurde am 20. Juli 2022 zugehöriger Status im Portal des Europäischen Parlaments aktualisiert.
Mein Körper, meine Entscheidung? Egal ob Piercing, Tattoo oder auffällige Kleidung: Körperschmuck gehört für viele Menschen heutzutage einfach dazu. Was im Privatleben kein Problem ist, könnte im Arbeitsalltag manchmal dazu werden. Sind Tattoos für Medizinerinnen und Mediziner erlaubt oder ein Karrierehindernis?
Im hörenswerten Podcast namens Alles Chlor!, der vom JungChemikerForum der Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V. bespielt wird, erzählt Tattoo-Forscherin Frau Dr. rer. nat. Ines Schreiver vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) über ihr Forschungsgebiet der Tätowierfarben.
Berlin, 1. Auflage 2022, Bundesärztekammer: Die NiSV „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen“ §5 Abs. 1 gilt für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen, sofern sie zu gewerblich kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Behandlungen dieser Form zu rein medizinischen Zwecken fallen dabei nicht unter die Regelungen der NiSV.