Behandlungsbeispiele

Tattooentfernung vorher-nachher Behandlungsbeispiele mit unterschiedlichen Lasersystemen


Für die folgende Bildergalerie wurden uns Fotos zur Verfügung gestellt, mit denen die Entfernung von Tätowierungen dokumentiert wird. Dazu finden Sie, neben den zeitlichen Angaben über die Dauer der Lasertherapie, auch allgemeine Preisangaben.

Diese können, je nach behandelndem Arzt und eingesetztem Lasersystem variieren und von den hier gezeigten Behandlungsergebnissen stark abweichen! Leider hat uns bisher kein Laserkunde Fotos für misslungene Behandlungsergebnisse für die Öffentlichkeit freigegeben. Daher empfehlen wir Ihnen immer ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem Lasertherapeuten/ Dermatologen vor Ort zu führen.

Bevor Sie sich für eine Lasertherapie entscheiden, sollten Sie zudem Ihre Erwartung gründlich überdenken und Behandlungsziele genau besprechen. Eine hundertprozentige Garantie für ein von Ihnen erwartetes und bestimmtes Behandlungsergebnis wird es nicht geben. Eine 100%ige Tattooentfernung kann zudem niemals garantiert werden!!

Behandlungsbeipiel 1
  • Größe des Tattoos: ca. 15cm hoch und 4cm breit
  • Alter des Tattoos: ca. 8 Jahre
  • Preisbeispiel für die Behandlung: Kategorie C (> 1.000,- Euro)

Behandlungsergebnis einer ca. 8 Jahre alten Tätowierung am äußeren Bereich des Oberarms.

Insgesamt 14 Behandlungen zur Entfernung einer bunten Oberam-Tätowierung wurden mit einem BiAxis PICO Nd:YAG von HLS® in einem Zeitraum von 24 Monaten durchgeführt. Die Laserbehandlung erfolgte durch Lasermedica Laserzentrum Dresden.

(Foto Copyright: Mit freundlicher Genehmigung von Praxis Dr. Stefan Passin & Lasertherapeutin Ute Teuber)

Behandlungsbeispiel 2
  • Größe des Tattoos: ca. 120qcm
  • Alter des Tattoos: ca. 3,5 Jahre
  • Preisbeispiel für die Behandlung: Kategorie C (>1000,00€ brutto)

Behandlungsergebnis einer ca. 3,5 Jahre alten Profi-Tätowierung am Oberarm/ Schulterbereich.

Insgesamt 15 Behandlungen wurden mit einem Q-Switched Nd:YAG Lasersystem BiAxis NANO QS von HLS® in einem Zeitraum von rund 1 3/4 Jahren durchgeführt. Die Laserbehandlung erfolgte durch Hautärztin Dr. med. Birgit Farthmann.

(Foto Copyright: Mit freundlicher Genehmigung von Praxis Dr. Farthmann)

Behandlungsbeispiel 3
4 Tattooentfernung-Picosure-Dr-Bonczkowitz-Hautmedizin-Kelkheim-Copyright-2015
  • Größe des Tattoos: ca. 28,5cm hoch und 26,5cm breit
  • Alter des Tattoos: ca. 12 Jahre
  • Preisbeispiel für die Behandlung: Kategorie C (>1000,00€ brutto)

Behandlungsergebnis einer ca. 12 Jahre alten Profi Oberarm-/Schulter-Tätowierung.

9 Behandlungen mit einem PicoSure® Alexandrit-Laser von Cynosure® in einem Zeitraum von ca. 10 Monaten.

(Foto Copyright: Mit freundlicher Genehmigung von Dr. Matthias Bonczkowitz)

Bitte bedenken Sie, dass Ihnen in der Regel immer nur die besten und erfolgreichsten Behandlungsergebnisse zur Tattoo- oder auch Permanent Make-up Entfernung (wie hier bei uns) gezeigt werden. Diese können von Ihren eigenen und immer sehr individuellen Behandlungsergebnissen stark abweichen! 

Hinzu kommt auch, dass Kunden nur in sehr seltenen Fällen, Wochen nach ihrer letzten Lasertherapie-Sitzung, nochmal in die Praxis kommen. Dies kann die finale Fotosammlung von Behandlungs-Dokumentationen erschweren oder verfälschen.

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

In Deutschland ist Werbung mit vorher/nachher-Fotos außerhalb des medizinischen Bereichs nicht so einfach erlaubt. Grundlage dafür ist das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, oder kürzer Heilmittelwerbegesetz (HWG), welches Mitte 2022 wesentlich überarbeitet wurde.

So heißt es in § 11 im Zitat: „(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden […] (Satz 5) mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,“ (…).

Weiter heisst es: „Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff oder

2. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richten.


Dazu unsere Anmerkungen: 

1. ) Mit der nicht-medizinischen, nicht-ablativen und nicht- bzw. minimal-invasiven Laserbehandlung zur Tattoo- und Permanent Make-up Entfernung befinden wir uns in der Regel im gewerblichen Bereich der ästhetisch-kosmetischen Geräteanwendung, weshalb hier auch die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) Anwendung findet und nicht das Medizinrecht. Warum sollten Fotos hier verboten sein? Das würde Kosmetiker bzw. Nicht-Mediziner im Umkehrschluss bei deren in der NiSV geregelten Laserbehandlungen unter das HWG und ins Gebiet des Heilwesens stellen.
 
2.) Ist das Tattoo, PMU oder sein Träger krank und wird vom gewerblich-kosmetischen zum medizinischen Fall bis hin zu einem operativen plastisch-chirurgischen Eingriff, greift das HWG und vorher/nachher Fotos wären außerhalb der Fachkreise nicht gestattet.

3.) Unsere Kunden und User suchen schon seit jeher nach Bild- und Filmmaterial zum Thema Tattooentfernung und das finden wir auch gut und wichtig für die Vorab-Aufklärung. Der einzige Grund, warum man es u.E.n. verbieten sollte, ist, weil all zu oft falsche Werbeversprechungen getätigt werden, in dem man mit digital nachbearbeiteten oder gar „stibitzten“ Fotos oder geschönten Behandlungsergebnissen Begehrlichkeiten weckt. Wir möchten dabei aber auch zu bedenken geben, dass wir in einer sehr digital-visuellen Welt leben und die Kunden ihre Behandlungs-Eergebnisse mittlerweile selbst in Film und Foto mit Ton auf den einschlägigen Social-Media-Plattformen ihrem internationalen Publikum zur Verfügung stellen.

Das HWG sollte unserer Meinung nach daher noch mal dringend aus seiner Mottenkiste herauskommen und sich einer zeitgerechten juristisch-medizinisch-digitalen Überarbeitung unterziehen lassen. Wir wünschen uns ehrliche Angaben von Ärzten und Laser-Herstellern, Kennzeichnungspflichten und eine adäquate Aufklärung auch darüber, was bei Tätowierungen, Permanent Make-up und der Tattooentfernung schief aber auch besonders gut laufen kann.

„Fun“-Fact at this point: Fehlbehandlungen, Laser-Unfälle oder gesundheitliche Komplikationen dürfen wir nicht so ohne Weiteres zeigen, da sie vom kosmetisch-ästhetischen zum medizinischen Fall wurden und somit dem HWG unterliegen.