NiSV: Betreiber- und Anzeigepflichten

NiSV: Betreiber- und Anzeigepflichten

NiSV: Betreiberpflichten und Anzeigepflichten insbesondere Anforderungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde. (Email-Nachricht des Pressereferats des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 12. Mai 2022 im Zitat) 

Die AG NiSG weist im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) darauf hin, dass Betreiberpflichten und Anzeigepflichten zu beachten sind und Ende 2022 Anforderungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde hinzukommen werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die AG NiSG ist eine Arbeitsgemeinschaft der Länder zu Fragestellungen insbesondere des Vollzugs des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Aktuell führt das Land Hessen den Vorsitz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist ständiger Gast der Arbeitsgemeinschaft.

Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung (z.B. Laser und intensive Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder) werden zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken z.B. zur dauerhaften Haarentfernung, bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder unter Arztvorbehalt zur Fettreduzierung (unsere Anm.: zzgl. Tattoo- und Permanent Make-up-Entfernung) eingesetzt.

All diesen Anwendungen ist gemein, dass die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können.

Ziel der bundesweit Ende 2020 in Kraft getretenen NiSV ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen. Dazu werden unter anderem Anforderungen an den Betrieb der Geräte, an die Anwender sowie an die Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber gestellt.

So sind die Betreiber verpflichtet, diese Geräte oder Anlagen bei der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern findet man z.B. im FAQ-Bereich auf der Internetseite des BMUV. 

Zudem müssen die Betreiber ab dem 31.12.2022 sicherstellen und der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Personen, die die Anlagen anwenden, über die jeweils erforderliche Fachkunde verfügen.

Die jeweils erforderliche Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben. Insbesondere durch die Vorlage eines Fachkunde-Zertifikates – gemäß Fachmodul Akkreditierung NiSV – wird seitens der Vollzugsbehörde in der Regel ohne vertiefte Prüfung vermutet, dass die absolvierte Schulung geeignet war und die erforderliche Fachkunde gegeben ist.

Obwohl die Fachkunde ab Ende 2022 verpflichtend nachzuweisen ist, muss gegenwärtig allerdings konstatiert werden, dass Kursangebote nur zögerlich angenommen werden.

Somit ist zu befürchten, dass es im letzten Quartal dieses Jahres zu einem Anmeldestau kommt und der Bedarf an Schulungen nicht mehr rechtzeitig gedeckt werden kann.

BMUV und Länder weisen darauf hin, dass die Vollzugsbehörden ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro verhängen können, wenn sie bei ihren Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften der NiSV feststellen.

Wir bitten Sie, Ihre Mitglieder in geeigneter Weise über ihre Verpflichtungen zu informieren, und auf die fristgerechte Inanspruchnahme geeigneter Schulungen hinzuwirken.“

Quellen- und Kontaktangabe:

Pressereferat des Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 
Sonnenberger Straße 2 / 2 a

65193 Wiesbaden

Tel: (0611) 32193408

Fax: (0611) 89 08 46 66

E-Mail: presse@hsm.hessen.de

www.sozialministerium.hessen.de

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachstelle der nachgeordneten Behörde.

Regierungspräsidium (RP) Darmstadt: Nichtionisierende Strahlung | rp-darmstadt. hessen.de

Servicestelle Fahrpersonalrecht, nichtionisierende Strahlung

Telefon +49(0)6151 124001

Email: arbeitsschutz@rpda.hessen.de 

Beitrag zitiert mit freundlicher Genehmigung des Pressereferats des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration!

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