Im Kampf um den Arbeitsplatz gerät die Tattooentfernung auf den Vormarsch

Im Kampf um den Arbeitsplatz gerät die Tattooentfernung auf den Vormarsch

Die Branche meldete schon im Jahr 2011 einen Anstieg von über 80% bei der Nachfrage nach einer Laserbehandlung zur Tattooentfernung. Der steigende Druck im Kampf um den Arbeitsplatz beschert den Lasertherapeuten seither überdurchschnittlich erfolgreiche Geschäftsjahre. Arbeitgeber entscheiden von Mal zu Mal konservativer, wenn es um ihre rar gesäten Stellenangebote geht. Was früher noch ein cooles Mode-Accessoire an Bein oder Arm war, wird beim Bewerbungsgespräch zum Fleck im Lebenslauf. 

Viele junge Menschen, die ihre Karriere fest im Blick haben, fühlen sich nicht mehr wohl mit ihrem Tattoo unter Anzug und Krawatte. Gründe für eine Tattooentfernung gibt es derweil viele. Einer der häufigsten ist mittlerweile auch der Jobwechsel.

Gerade in Berufen mit öffentlichem Kundenkontakt wie bei Banken oder Fluggesellschaften. Hier entscheiden sich die Personaler vorwiegend für das makellose Äußere, jedenfalls im Sichtbereich.

Nach telefonischer Aussage einer Fluggesellschaft uns gegenüber, gibt es Unternehmen in der Branche, die bei Neueinstellungen gar keine Tattoos mehr zulassen mit der Begründung, dass tätowierte Crew-Mitglieder von Fluggästen am Hotelpool in Badesachen gesichtet werden könnten und das wolle man aus Imagegründen vermeiden.

Viele jobsuchende Tattooanhänger würden sich nach eigener Aussage dann lieber für eine andere berufliche Aufgabe entscheiden, um das heißgeliebte Hautbildchen behalten zu können.

Allerdings, wenn es um ihre Existenz oder den Traumjob ginge, ziehen Sie die Enttätowierung mittels Laser doch vor.

Eine Laser-Tattooentfernung ist allerdings ein langwieriger und kostenintensiver Prozess, der je nach Tattoo-Motiv, Farbe und Ausprägung zahlreiche Behandlungs-Sitzungen erfordert und zudem mit einigen Risiken und Nebenwirkungen verbunden ist.

Umso wichtiger ist die Frage, wer überhaupt behandeln darf, und die Antwort fällt im DACH-Raum tatsächlich unterschiedlich aus.

In Deutschland dürfen Tätowierungen und Permanent Make-up seit dem 31. Dezember 2022 (Ende der Übergangsfrist) nach § 5 Abs. 2 NiSV zu kosmetischen Zwecken nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung per Laser entfernt werden.

Auch in Österreich ist die Laser-Tattooentfernung Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Grundlage ist dort keine eigene Laserverordnung, sondern das Ärztegesetz, nach dem es sich um eine ärztliche Tätigkeit handelt. Ein Kosmetik- oder Tätowiergewerbe berechtigt nicht dazu.

Die Schweiz geht einen anderen Weg. Seit dem 1. Juni 2024 dürfen Tattoos und Permanent Make-up mit nicht-ablativen Lasern nach der V-NISSG nur noch von Personen entfernt werden, die einen entsprechenden Sachkundenachweis (BKF-Modul Tattooentfernung) besitzen. Damit bleibt die Behandlung dort auch qualifizierten Nicht-Medizinern offen.

Unabhängig vom Land gilt es sich vor der ersten Laserbehandlung ausführlich beraten zu lassen. Qualifizierte Laserärztinnen und Laserärzte in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Arztsuche.

Ein generelles Tattoo-Verbot darf ein privater Arbeitgeber in Deutschland nicht aussprechen, denn die Gestaltung des eigenen Körpers ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Er kann jedoch im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO verlangen, dass sichtbare Tattoos während der Arbeit abgedeckt werden, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse hat.

Etwa bei intensivem Kundenkontakt, repräsentativen Tätigkeiten oder einheitlicher Dienstkleidung und Erscheinungsbild.

Ob eine solche Weisung zulässig ist, entscheidet dabei immer die Abwägung im Einzelfall. Anstößige, verfassungsfeindliche oder geschäftsschädigende Motive müssen in der Regel verdeckt werden.

Ein Tattoo allein ist kein Kündigungsgrund Wer eine rechtmäßige Anweisung zur Abdeckung einer Tätowierung aber beharrlich ignoriert, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die verhaltensbedingte Kündigung.

Strenger ist die Lage für Beamtinnen und Beamte. Seit Juli 2021 erlauben § 34 Abs. 2 BeamtStG und § 61 Abs. 2 BBG ausdrücklich, Tätowierungen im sichtbaren Bereich einzuschränken oder zu untersagen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2020 das bayerische Verbot sichtbarer Tattoos an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen für Polizeivollzugsbeamte bestätigt (Urteil vom 14.05.2020, Az. 2 C 13.19). Vielleicht erinnert sich der ein oder andere an den Fall zum ALOHA-Tattoo am Unterarm.

Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gelten diese Sonderregeln nicht. Im Bewerbungsverfahren genießen Tattoos dagegen keinen eigenen Schutz, denn das AGG verbietet Benachteiligung nur aus den dort genannten Gründen wie etwa Religion.

Eine Absage aus rein optischen Gründen ist deshalb in der Regel zulässig. Unser kurzer Überblick hier ersetzt natürlich keine Rechtsberatung. Im Konfliktfall wäre zum Beispiel ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die richtige Adresse.

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