Darf ein Arzt die Laser-Tattooentfernung laut NiSV delegieren?

Darf ein Arzt die Laser-Tattooentfernung laut NiSV delegieren?

Am 01.01.2021 tritt die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) in Kraft. Mit ihr dann auch der in §5 Satz 2 festgelegte Arztvorbehalt vor der Laser Tattoo- und Permanent Make-up Entfernung.

Wir werden immer wieder gefragt, ob eine Ärztin oder ein Arzt die Laserbehandlung zur Tattooentfernung delegieren darf oder nicht.

Eine sehr eindeutige und konkrete Antwort wird auf unsere Nachfragen hin nicht wirklich gegeben.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (kurz: BMU) als Verordnungsinhaber sagt uns und auf seiner Website hierzu:

Zitat: „FAQ: Bedeutet der Arztvorbehalt, dass die Ärztin oder der Arzt alles selber machen muss?

Ein Arztvorbehalt kann in verschiedenen Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Arztvorbehalt in der NiSV ist so zu verstehen, dass das sogenannte ärztliche Delegationsrecht nicht ausgeschlossen wird.

Dieses Delegationsrecht ist etwas, dass in der Rechtsprechung und in der Praxis entwickelt wurde. Verkürzt dargestellt bedeutet es, dass Ärztinnen und Ärzte, unter bestimmten Voraussetzungen, bestimmte Handlungsschritte an qualifizierte Hilfskräfte delegieren dürfen.

Ärztinnen und Ärzte müssen also nicht alles selber machen, aber was sie an andere delegieren dürfen und unter welchen Voraussetzungen, unterliegt Regeln.

Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortung für die Anwendung auch bei einer Delegation an Hilfskräfte bei der Ärztin oder dem Arzt verbleibt.

Genaueres zum ärztlichen Delegationsrecht kann man z.B. im Webangebot der Bundesärztekammer finden.“

Quelle: https://www.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/kosmetische-anwendung-nichtionisierender-strahlung/

Allerdings schreibt das BMU an anderer Stelle in seinen FAQs auch:

Zitat: „An wen genau darf delegiert werden?

Grundsätzlich muss bei der Delegation sichergestellt sein, dass die Person, auf die delegiert wird, aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist.

Konkret für den Regelungsbereich der NiSV wird hier die Auffassung vertreten, dass die für die Delegation erforderliche Qualifikation, eine den Vorgaben der NiSV entsprechende Fachkunde voraussetzt.

Enthalten in Fragen und Antworten zu Strahlenschutz bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen (NiSV)“

Quelle: https://www.bmu.de/faq/an-wen-genau-darf-delegiert-werden/

Zudem Zitat: „Gibt es Regeln, ob der Arzt oder die Ärztin bei einer Delegation immer körperlich anwesend sein muss? Kann die delegierte Tätigkeit auch außerhalb der ärztlichen Räumlichkeiten stattfinden?

Es entspricht dem Wesen der ärztlichen Delegation, dass die Ärztin oder der Arzt nicht bei jedem Anwendungsschritt körperlich anwesend sein muss.

Es besteht aber eine ärztliche Überwachungspflicht und es muss außerdem sichergestellt sein, dass der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Verantwortung für die Behandlung trägt, jederzeit sehr zeitnah hinzugezogen werden kann, was in der Regel eine räumliche Nähe voraussetzt.“

Quelle: https://www.bmu.de/faq/gibt-es-regeln-ob-der-arzt-oder-die-aerztin-bei-einer-delegation-immer-koerperlich-anwesend-sein-muss/

Die Ärztekammer Nordrhein, Ressort I / GOÄ-Abteilung, Herr Dr. med. Stefan Gorlas äusserte sich hierzu bereits 2019 in seinem Artikel „GOÄ-Ratgeber: Dermatologische Laserbehandlung, Delegation und Abrechnung“ im Deutschen Ärzteblatt.

Er verwies auf eine ältere Bekanntmachungen der Bundes­ärzte­kammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur persönlichen Leistungserbringung (DÄ, Heft 41/2008), dass eine invasive Therapie höchstpersönlich durch den Arzt durchgeführt werden muss.

„Bei einer Laserbehandlung der Haut handelt es sich um eine invasive Therapie, auch nach der Rechtsprechung.“

Von Patienten wurde vorrangig wiederholt angefragt, ob ein Arzt eine dermatologische Laserbehandlung abrechnen darf, wenn diese ausschließlich von einer Arzthelferin erbracht wurde.

Quelle: Dtsch Arztebl 2019; 116(35-36): A-1560 / B-1284 / C-1264

Wichtig hierbei auch zu erwähnen, dass die Strahlenschutzkommisssion (SSK) bereits 2016 abweichende Empfehlungen zur Qualifikation des Leistungserbringers bei der ästhetisch-kosmetischen Laserbehandlung (Anm.: Laserbehandlungen außerhalb der Heilkunde) ausgesprochen hatte.

In einem weiteren Artikel schreibt GOÄ-Ratgeber Dr. Gorlas zudem, dass auch diese kosmetischen- ästhetischen Behandlungen mit Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen nach Beschluss des Bundeskabinetts und Zustimmung des Bundesrates, durch die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 5. Dezember 2018, zukünftig in nicht unerheblichem Maße unter einem Arztvorbehalt stehen.

Nach § 5 Abs. 2 der vorgenannten NiS-Verordnung dürfen nur entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, und auch keine Heilpraktiker, derartige Behandlungen durchführen und abrechnen.

Quelle: Dtsch Arztebl 2019; 116(50): A-2368 / B-1944 / C-1884

Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen

Die Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung schreiben mit Stand vom 29.02.2008 selbst auf der BÄK-Website dazu:

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Empfehlungen_Persoenliche_Leistungserbringung.pdf

Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen
an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGBV

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt dazu in einer aktuelleren Version: „Niedergelassene Ärzte müssen nicht alle Tätigkeiten bei der Behandlung ihrer Patienten selbst durchführen.

Bestimmte Leistungen können sie an ihr nichtärztliches Personal delegieren, das sie so von einer Reihe von Tätigkeiten entlastet.

Die KBV hat eine Vereinbarung mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen getroffen, die die Delegation ärztlicher Leistungen regelt (Anlage 23 des Bundesmantelvertrags). T

eil dieser Vereinbarung ist ein Katalog, der beispielhaft aufführt, welche Leistungen delegierbar sind. Zudem werden die Anforderungen für die Delegation beschrieben.(…)“

Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier:

Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/24_Delegation

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