Musterfortbildungscurriculum für MFA – Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut, NiSV

Musterfortbildungscurriculum für MFA – Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut, NiSV

Berlin, 1. Auflage 2022, Bundesärztekammer: Die NiSV „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen“ §5 Abs. 1 gilt für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen, sofern sie zu gewerblich kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.

Behandlungen dieser Form zu rein medizinischen Zwecken fallen dabei nicht unter die Regelungen der NiSV. 

Zum § 5 Abs. 2 der NiSV

Die „Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen“ regelt, dass bestimmte Anwendungen nur von approbierten Ärzten, die entsprechende Fort- und Weiterbildungen absolviert haben, durchgeführt werden „können“.

Hat der Arzt die Hände voll, können laut Einführungstext des hier formulierten Musterfortbildungs-Curriculums Behandlungen im Bereich der nichtmedizinischen bzw. kosmetischen Anwendungen von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen – wozu die Tattooentfernung gehört – im Rahmen der Delegation an eingesetzte Medizinische Fachangestellte (MFA) weitergegeben werden. Voraussetzung ist eine entsprechende benötigte Qualifikation, die durch Teilnahme an dem 48 Unterrichtseinheiten (UE) umfassenden Musterfortbildungscurriculum „Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut nach § 5 Abs. 1 NISV“ erworben wird

Das Curriculum orientiert sich hierbei am Rahmenlehrplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur Qualifizierung von selbstständig tätigen Kosmetikerinnen und Kosmetikern.

Der dort geforderte Zeitrahmen von 200 Unterrichtseinheiten (UE) wurde für die Qualifizierung von Medizinischen Fachangestellten (MFA) auf 48 UE reduziert.

Dies mit der Begründung, dass qualifizierte MFAe nur unter hautärztlicher Aufsicht, Anleitung und Überwachung delegierbare Aufgaben übernehmen können, um in entsprechenden Praxen und Einrichtungen bei gewerblich kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Behandlungen arztunterstützend tätig zu werden. 

So bzw. so ähnlich schreibt es die Bundesärztekammer.

Das Musterfortbildungscurriculum (2. Auflage) für Medizinische Fachangestellte (MFA) „Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut nach § 5 Abs. 1 NiSV“ der Bundesärztekammer (BÄK) finden Sie hier im Folgenden:

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/MFA/Fortbildungs-Curricula/Musterfortbildungscurriculum_Lasereinrichtungen-IPL_MFA.pdf

Zudem bedanken wir uns ganz herzlich bei der Akademie für medizinischen Fortbildung der Landesärztekammer Westfalen-Lippe für die Zurverfügungstellung der folgenden beiden PDFs.

Die zugehörige Übersicht zu den Fortbildungsmodulen nach §5 NiSV finden Sie hier:

Wichtige Anmerkung:

Wir können an dieser Stelle leider keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit der hier gemachten Angaben oder Inhalte geben. Stetige Änderungen und Ergänzungen seitens der Bundesärztekammer (BÄK) sind möglich.

Daher bitten wir Sie sich auf unsere hier gemachten Angaben nicht zu verlassen und im Zweifel tagesaktuell über die Website der BÄK zu recherchieren oder in direkten Kontakt zu erfragen.

Weitere gute Informationen für spezielle Angebote zur Fortbildung für Medizinische Fachangestellte (MFA) finden Sie unter www.fortbildung-mfa.de.

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