Schweiz: Tattooentfernung auch für Nicht-Mediziner weiterhin möglich

Schweiz: Tattooentfernung auch für Nicht-Mediziner weiterhin möglich

In der Schweiz bleibt die Tattooentfernung auch für Nicht-Mediziner möglich.

Das schweizerische Bundesamt für Gesundheit (BAG), Direktionsbereich Verbraucherschutz, Sektion nichtionisierende Strahlung und Dosimetrie hat im Zuge notwendiger Maßnahmen zum Schutz vor unsachgemäßer Anwendung von Geräten mit nichtionisierender Strahlung und Schallwellen neue Regeln in der V-NiSSG konkretisiert.

Diese hat der Bundesrat am 27. Februar 2019 gutgeheissen, womit das Gesetz und die Verordnung am 01.Juni 2019 in Kraft treten.

Zwölf Behandlungen mit Geräten, die nichtionisierende Strahlung oder Schall aussenden, dürfen Anfang Juni 2024 nur noch von Personen durchgeführt und bedient werden, die einen Sachkundenachweis mit dem Titel „Sachkundige Person für NiS und Schall für kosmetische Zwecke“ besitzen.

Hierbei können unterschiedliche und spezielle Sachkundenachweise erworben werden, denen der entsprechende Behandlungsschwerpunkt im Titel beigefügt werden.

Folgende 12 Behandlungen dürfen ab 01. Juni 2024 nur noch mit Sachkundenachweis angeboten und durchgeführt werden:

  • Akne
  • Cellulite und Fettpolster
  • Couperose, Blutschwämmchen und Spider-Nävi (kleiner 3mm und nicht in Augennähe)
  • Falten
  • Narben
  • Nagelpilz
  • Postinflammatorische Hyperpigmentierung
  • Striae
  • Haarentfernung
  • Permanent Make-up Entfernung (nicht in Augennähe)
  • Tattooentfernung mittels nicht-ablativen Lasersystemen (nicht in Augennähe)
  • Akupunktur mittels Laser

Folgende Behandlungen sind ab dem 01.Juni 2019 bereits verboten:

Die Entfernung von Permanent Make-up und Tätowierungen mittels IPL-Blitzlampen!

Weitere und ausführliche Informationen zur V-NiSSG finden Sie hier im Download-Bereich des BAG(CH) >>

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