Sind Tattoos bei der Polizei erlaubt?

Sind Tattoos bei der Polizei erlaubt?

Tätowierungen gehören mittlerweile, genau wie Piercings, ins alltägliche Erscheinungsbild deutscher Straßen und Büros. Doch häufig wird beim Bewerbungsgespräch ein sichtbares Hautbild zum Nachteil und Hindernis.

Vor allen Dingen für den Kandidaten, da viel Wert auf sein seriöses Auftreten gelegt wird. Gerade bei Berufen, die eine hohe Nachfrage beinhalten, entscheiden sich die Personalchefs oftmals für einen nicht tätowierten Bewerber.

Auch wenn die sogenannten Soft Skills (soziale Kompetenz) der Berufsanwärter gleichauf sind, so spielt das äußere Erscheinungsbild für die letztendliche Entscheidung immer eine wichtige Rolle.

Dürfen Tätowierungen ein Ausschlussgrund für den Test zum Polizeidienst sein?

Tattoos an sichtbaren Körperstellen wie Hand, Arm, Nacken und Gesicht sind in vielen deutschen Bundesländern ein klares Ausschlusskriterium für den Polizeidienst!

Das wird durch das sogenannte Neutralitäts- und Mäßigungsgebot geregelt, welches Tattoos an sichtbaren Körperstellen verbietet.

Die Begründung hierfür ist, dass Polizisten Repräsentanten des Landes sind. Ihr äußeres Erscheinungsbild und das persönliche Auftreten tragen entscheidend dazu bei.

Dagegen hat u.a. ein junger Bewerber aus Nordrhein-Westfalen 2012 geklagt. Nachdem er aufgrund einer großflächigen Tätowierung bereits vom Eignungstest ausgeschlossen wurde.

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied mit Beschluss vom 31. Juli 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Zitat, ff: 1 L 277/12), dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht deshalb aus dem Verfahren ausgeschlossen werden darf, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist.

Mangelnde Eignung wegen Tätowierungen

Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab. Man berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien.

Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Das Gericht hat betont, dem Antragsteller dürfe nicht bereits die Gelegenheit genommen werden, dass Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zu durchlaufen. Die ablehnende Entscheidung des Landesamtes mache nicht deutlich, welche konkreten Eignungsmängel dem Antragsteller vorgehalten würden.

Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können. Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine „überzogene Individualität“ zum Ausdruck komme wie das Landesamt angenommen habe?

Das muss in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden. Ob der Antragsteller tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle? Das kann nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Am Donnerstag (29.11.2012) entscheidet das Verwaltungsgericht Aachen über die Eignung des jungen Bewerbers. Durch ein Eilverfahren wurde er zunächst zum Polizeieignungstest zugelassen.

Sollte man sichtbare Tätowierungen im öffentlichen Dienst und gerade bei der Polizei erlauben oder nicht?

Pro & contra Begründungen gibt es reichlich dazu. Die Aussage, dass Tattoos in der Mitte der Gesellschaft angekommen seien, muss man hierbei tatsächlich in Frage stellen! Und genauer Betrachten. Zudem geht es darum festzulegen, welche Tätowierungen, Symbole, Schriftzüge und Motive erlaubt sind und welche unter keinen Umständen.

Tattoos haben aber auch viel Interpretationsfläche. Für den einen ist die Fleur-de-Lys als Beispiel eine Kennzeichnung für Reinheit und Unschuld. Für den anderen ein Zeichen, dass jemand unschuldig im Gefängnis gesessen hat. Aber vielleicht gefiel dem Tattooinhaber einfach nur das Symbol. Wie soll man sich da also entscheiden?

Ein sehr aktuelles Beispiel aus unseren eigenen Kreisen zeigt die Problematik noch deutlicher. Ein junger Polizeianwärter ist zu drei verschiedenen Eignungstests in unterschiedlichen Bundesländern geladen worden.

Er trägt voller Stolz eine Unterarmtätowierung mit dem Wort „Respect“. Mehr geht ja kaum – vielleicht noch „I love Polizei“. Aber wie entscheidet man nun auch im Hinblick auf andere Tattoo tragende Bewerber? „Respect“ ist okay aber ein „Bullterrier namens Waldi“ nicht? Wir werden den Fortlauf in den kommenden Tagen genauer Beobachten und darüber berichten.

Die Nachfrage nach Tattooentfernungen steigt trotz Tattoo-Akzeptanz

Die Einstellung zur Tätowierung hat sich in den letzten Jahren auf jeden Fall geändert und viele akzeptieren sie auch bereits. Allerdings ist eine Vielzahl der Tattoo-Träger der ständigen Diskussion um ihre Hautstichelei überdrüssig.

Das Bedürfnis nach einer Tattooentfernung wächst seit einiger Zeit darum stetig. Eine professionelle, schmerzarme und effektive Entfernung von Tätowierungen ist dank der modernen medizinischen Lasertechnik möglich. Hierbei werden anhand von unterschiedlichen Laser-Licht-Wellenlängen die unter der Haut sitzenden Tattoo-Pigmente bestrahlt und aufgebrochen.

So können sie vom körpereigenen Lymphsystem aus der Hautstelle abtransportiert werden. Die Lasertherapie beinhaltet mehrere Sitzungen im Abstand von 4 bis 6 Wochen in denen das Tattoo immer weiter aufhellt.

Wer also in den Polizeidienst trotz Tätowierung eintreten möchte – und im Sommer auf Langarmhemden verzichten will – sollte sich einen Beratungstermin bei unseren Dermatologen vor Ort organisieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.  

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