Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Berlin, 17.09.2021:
Zitat:
„Bundesrat stimmt neuer Verordnung zu
Das Inkrafttreten bestimmter Anforderungen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wird um ein Jahr vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Dezember 2022 verschoben.
Die Anforderungen betreffen vor allem notwendige Schulungen, die infolge von Corona-Schutzmaßnahmen nicht wie vorgesehen bis Ende 2021 absolviert werden konnten. Der Aufschub soll vor allem kleinere Kosmetikstudios und selbständige Kosmetikerinnen und Kosmetiker vor übermäßiger Belastung schützen.
Der Bundesrat hat heute der vom Bundesumweltministerium vorgelegten und vom Bundeskabinett am 04. August 2021 beschlossenen „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts – Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus“ zugestimmt.
Die um ein Jahr verschobene Frist betrifft Anforderungen an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen einsetzen.
Dies sind zum Beispiel Laser und intensive Lichtquellen (IPL) zur dauerhaften Haarentfernung oder von Ultraschall und Hochfrequenz unter anderem zur Hautverjüngung.
Infolge der Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere Kontaktbeschränkungen, konnten Schulungen zum Erwerb dieser Fachkunde jedenfalls nicht in dem benötigten Umfang durchgeführt werden.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dies bis Ende 2021 noch möglich ist.
Aufgrund der finanziellen Belastung durch pandemiebedingte Einnahmeausfälle und der für die benötigten Schulungen anfallenden Kosten besteht außerdem gerade bei kleinen Kosmetikstudios und selbständigen Kosmetikerinnen und Kosmetikern die Gefahr einer übermäßigen Belastung.
Mit der Verschiebung der Frist wird Betroffenen die benötigte Zeit eingeräumt, um den zukünftig erforderlichen Nachweis der Fachkunde rechtzeitig erwerben zu können.
Zudem können sie Schulungskosten in eine Zeit mit einer sich absehbar verbessernden Einnahmesituation verlagern.“
Quelle: www.bmu.de 17.09.2021 | Pressemitteilung Nr. 239/21 | Strahlenschutz
Anmerkung:
Das betrifft nicht § 5 Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen
(2)** Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up sowie
Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebe-reduktion, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.
** Absatz 2 ist am 31.12.2020 in Kraft getreten.