„Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat auf Grundlage der NiSV, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), in Abstimmung mit den Bundesländern und unter Berücksichtigung von Stellungnahmen von Vertretern der Gewerbetreibenden, der Industrie und von Verbänden, Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen erarbeitet (Fachkunderichtlinie).
Diese Anforderungen wurden erstmals am 25. März 2020 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
BMUV, am 18. März 2022 wurde eine aktualisierte Fassung der NiSV Fachkunderichtlinie veröffentlicht.
Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft die neu gefassten Abschnitte 2.4 „Schulungsformen“ und 2.6 „Aktualisierungskurse“. Die wesentlichste Neuerung ist im Abschnitt 2.4 die Einführung der Möglichkeit, bestimmte Inhalte in virtueller Präsenz per Videokonferenz durchzuführen.
In den Rahmenlehrplänen wurden diesbezüglich entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Die Fachkunderichtlinie, in der die Anforderungen an Schulungen konkretisiert und die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele durch Rahmenlehrpläne spezifiziert werden, richtet sich zunächst an die Vollzugsbehörden, um so ein bundeseinheitliches Verwaltungshandeln zu ermöglichen.
Sie richtet sich auch an interessierte Fachkreise, zum Beispiel zur Planung von Schulungen zum Erwerb der nach der NiSV erforderlichen Fachkunde.“
So schreibt es das BMUV auf seiner Website (Zitat).
Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 10. März 2022 finden Sie hier
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Bekanntmachung
der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde
für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen
Gemeinsame Richtlinie
des Bundes und der Länder,
mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt
Quelle: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/
Anmerkung:
Das betrifft nicht § 5 Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen
(2)** Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up sowie
Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebe-reduktion, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt
werden.
** Absatz 2 ist am 31.12.2020 in Kraft getreten.