Berlin, 1. Auflage 2022, Bundesärztekammer: Die NiSV „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen“ §5 Abs. 1 gilt für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen, sofern sie zu gewerblich kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Behandlungen dieser Form zu rein medizinischen Zwecken fallen […]
Am 01.01.2021 tritt mit der NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) in Kraft. Mit ihr dann auch der in §5 Satz 2 festgelegte Arztvorbehalt vor der Laser Tattoo und Permanent Make-up Entfernung